Honorius I. – Der umstrittene Fall eines häretischen Papstes
31. Dezember 2015 6
Honorius I., der Papst, der als Häretiker verurteilt wurde
von Roberto de Mattei*
Die Honoriusfrage von Papst Honorius ist eine der umstrittensten in der Kirchengeschichte. Wie der Kirchenhistoriker Emile Amann richtigerweise in dem umfangreichen Eintrag im Dictionnaire de Théologie Catholique (Bd. VII, Sp. 96–132) schreibt, der der Question d’Onorius gewidmet ist, muß das Problem mit jener emotionslosen und gelassenen Unparteilichkeit behandelt werden, die den vergangenen Ereignissen geschuldet ist.
Im Mittelpunkt des Pontifikats von Papst Honorius, der von 625–638 regierte, stand die Frage des Monotheletismus, die letzte der großen christologischen Häresien. Um dem byzantinischen Kaiser Herakleios zu gefallen, der mit Nachdruck den inneren religiösen Frieden in seinem Reich sicherzustellen versuchte, bemühte sich Patriarch Sergios I. von Konstantinopel, einen Kompromiß zu finden zwischen der katholischen Orthodoxie, laut der in Jesus Christus zwei Naturen in einer Person sind, und der monophysitischen Häresie, die Christus nur eine Person und eine Natur zuschrieb. Das Ergebnis des Kompromisses war eine neue Häresie, der Monotheletismus, demzufolge die doppelte Natur Christi in ihrem Handeln nur durch einen Willen geleitet sei. Es handelte sich um einen Semi-Monophysitismus. Doch die Wahrheit ist entweder vollständig oder sie ist gar nicht. Auch eine gemäßigte Häresie bleibt immer eine Häresie.
Der Patriarch von Jerusalem, Sophronios I., gehörte zu jenen, die energisch die neue Lehre brandmarkten, mit der menschliche Natur Christi zunichte gemacht wurde und die zum Monophysitismus hinführte, der 451 vom Konzil von Chalcedon verurteilt worden war.
Patriarch Sergios schrieb an Papst Honorius, damit dieser verkünde, daß „künftig es niemandem erlaubt sei, zu behaupten, daß in Christus unserem Gott zwei Willen“ seien, und um dessen Unterstützung gegen Patriarch Sophronios zu erhalten. Honorius entsprach bedauerlicherweise diesem Verlangen. In einem Brief an Sergios erklärte er, daß „der Willen unseren Herrn Jesus Christus nur einer ist (unam voluntatem fatemur), weil unsere menschliche Natur von der göttlichen übernommen wurde“, und forderte Sophronios auf, in der Sache zu schweigen. Der Briefwechsel zwischen Sergios und Honorius ist in den Akten des VI. Ökumenischen Konzils enthalten (Mansi, Sacrorum conciliorum nova et amplissima Collectio, Bd. XI, Sp. 529–554) und wurde von Arthur Loth (La cause d’Honorius. Documents originaux avec traduction, notes et conclusion, Victor Palmé, Paris 1870) in lateinischer, griechischer und französischer Sprache abgedruckt und von Georg Kreuzer (Die Honoriusfrage im Mittelalter und in der Neuzeit, Anton Hiersemann, Stuttgart 1975) in griechischer und deutscher Sprache.
Honorius I. (625-638) wurde 42 Jahre nach seinem Tod als Häretiker verurteilt
Ausgestattet mit der Unterstützung durch den Papst veröffentlichte Herakleios im Jahr 638 ein Ekthesis (Darlegung) genanntes lehramtliches Schreiben, mit dem er die neue Theorie vom alleinigen göttlichen Willen in Jesus als offizielle Religion verordnete. Der Monotheletismus triumphierte für 40 Jahre im byzantinischen Reich. In dieser Zeit war der Mönch Maximus, genannt der Bekenner, der eifrigste Verteidiger des Glaubens. Er nahm 649 an einer Synode teil, die Papst Martin I. (649–655) in den Lateran einberufen hatte, um den Monotheletismus zu verurteilen. Sowohl der Papst als auch Maximus wurden ins Exil verbannt. Weil Maximus Confessor sich geweigert hatte, die monotheletische Lehre zu unterschreiben, wurde ihm die Zunge herausgeschnitten und die rechte Hand abgetrennt.
Sophronios, Maximus und Martin werden heute von der Kirche wegen ihres entschlossenen Widerstandes gegen die monotheletische Häresie als Heilige verehrt.
Der katholische Glauben wurde schließlich vom Dritten Konzil von Konstantinopel, dem sechsten ökumenischen Konzil der Kirche wiederhergestellt, das sich am 7. November 680 in Gegenwart von Kaiser Konstantin VI. und den Vertretern des neuen Papstes Agatho (678–681) versammelte. Das Konzil verurteilte den Monotheletismus und belegte alle, die die Häresie gefördert oder begünstigt hatten mit dem Anathema, auch Papst Honorius, der damals bereits seit mehreren Jahrzehnten tot war.
In der XIII. Session, die am 28. März 681 stattfand, verkündeten die Konzilsväter, Patriarch Sergios I. von Konstantinopel und seine Nachfolger, Pyrrhos, Paulus II. und Petrus sowie Patriarch Kyros I. von Alexandria und Bischofs Theodor von Pharan zu exkommunizieren:
„Den ehemaligen Papst Honorius von Altrom stoßen wir aus der heiligen Kirche Gottes aus und anathemisieren ihn, da wir feststellten, daß er in den Briefen, die er an Sergios richtete, in allem dessen Absicht folgte und dessen gottlose Lehren bestätigte“ (Kreuzer, Die Honoriusfrage, S. 89f).
Am 9. August 681, am Ende der XVI. Session, wurden die Anathema gegen alle Häretiker und Unterstützer der Häresie, einschließlich Honorius, bekräftigt: „Sergio haeretico anathema, Cyro haeretico anathema, Honorio haeretico anathema, Pyrro, haeretico anathema” (Mansi, XI, Sp. 622).
Am 16. September heißt es im dogmatischen Dekret der XVIII. Session:
„Da jener nicht untätig blieb, der seit Anbeginn der Erfinder der Arglist war und der durch die Schlange den giftigen Tod in die menschliche Natur einführte, und auch jetzt die geeigneten Instrumente seines Willens fand: wir meinen Theodor, der Bischof von Pharan war; Sergios, Pyrrhos, Paulus und Petrus, die Vorsteher dieser Kaiserstadt waren; und auch Honorius, der Papst des alten Rom war; […] nachdem er die geeigneten Instrumente gefunden hatte, ließ er nicht ab, durch diese im Leib der Kirche den Skandal des Irrtums auszubreiten; und säte die Häresie von einem Willen und einer Tätigkeit in den beiden Naturen des einen der heiligen Dreiheit, Christus, unseres wahren Gottes unter das rechtgläubige Volk aus. Diese Häresie stimmt mit dem unsinnigen Irrglauben der Frevler Apollinaris, Severus und Themistius überein“ (Mansi, XI, Sp. 636–637).
Die von 174 Konzilsvätern und vom Kaiser unterzeichneten authentischen Abschriften der Konzilsakte wurden an alle fünf Patrarchensitze geschickt, an erster Stelle an jenen von Rom. Da der heilige Agatho am 10. Januar 681 gestorben war, wurden die Konzilsakte erst nach 19 Monaten der Sedisvakanz von seinem Nachfolger Leo II. (682–683) ratifiziert. Im Schreiben vom 7. Mai 683 an Kaiser Konstantin VI. schrieb der Papst:
„Wir belegen die Erfinder der neuen Irrlehre mit dem Bann, das sind Theodor von Pharan, Kyros von Alexandria, Sergios, Pyrrhos, Paulus und Petrus von der Kirche von Konstantinopel und auch Honorius, der sich nicht anstrengte, diese apostolische Kirche rein zu halten in der Lehre der apostolischen Tradition, sondern mit einem verdammenswerten Verrat es zuließ, daß diese unversehrte Kirche befleckt wurde“ (Mansi, XI, Sp. 733).
Im selben Jahr ordnete Papst Leo an, die Konzilsakte ins Lateinische zu übersetzen, von allen Bischöfen des Westens unterzeichnen und am Grab des heiligen Petrus in Rom aufbewahren zu lassen. Wie der renommierte Historiker, der Jesuit Hartmann Grisar betonte, „wollte man damit die universale Anerkennung des sechsten Konzils im Westen“ sicherstellen, „was auch, soweit bekannt, ohne Schwierigkeiten, der Fall war“ (Analecta romana, Desclée, Roma 1899, S. 406–407).
Die Verurteilung von Honorius wurde von den Nachfolgern Leos II. bekräftigt, wie der Liber diurnus romanorum pontificum und das siebte (787) und achte (869–870) ökumenische Konzil der Kirche bestätigen (C. J. Hefele, Histoire des Conciles, Letouzey et Ané, Paris 1909, Bd. III, S. 520–521).
Die Tatsache, daß ein römischer Papst wegen Häresie verurteilt wurde, bereitete späteren Kirchenvertretern einige Schwierigkeiten. Abbé Amann hält die Annahme historisch für unhaltbar, daß die Akte des sechsten Konzils verändert worden seien, wie sie von Kardinal Baronio vertreten wurde. Die römischen Legaten waren beim Konzil anwesend. Es fällt schwer, sich vorzustellen, daß diese hintergangen worden sein könnten oder in einer so wichtigen und heiklen Sache, wie die Verurteilung eines römischen Papstes wegen Häresie, ungenau nach Rom berichtet haben könnten. Andere Theologen, wie der heilige Robert Bellarmin, ignorierten die expliziten Irrtümer in seinen Schreiben, um das Ansehen von Honorius zu retten. Amann unterstreicht in diesem Zusammenhang, daß sie ein weit größeres Problem aufwerfen, als jenes, das sie lösen möchten, nämlich die Frage nach der Unfehlbarkeit der Akte eines unter dem Vorsitz des Papstes tagenden Konzils. Wenn nämlich Honorius nicht einem Irrtum verfiel, hätten sich die Päpste und die Konzilien geirrt, die ihn verurteilten. Die Akte des sechsten ökumenischen Konzils, die vom Papst approbiert und von der Weltkirche angenommen wurden, haben eine viel stärkere definitorische Tragweite als das Schreiben von Honorius an Sergios. Um die Unfehlbarkeit zu retten, sei es besser die historische Möglichkeit eines häretischen Papstes anzuerkennen, als sich gegen die dogmatischen Definitionen und die Anathema eines vom römischen Papst ratifizierten Konzils zu wenden. Es ist allgemein Lehre, daß die Verurteilung der Schriften eines Autors unfehlbar ist, wenn der Irrtum mit dem Hinweis der Häresie anathemisiert ist, während das ordentliche Lehramt der Kirche nicht immer zwangsläufig unfehlbar sein muß.
Während des Ersten Vatikanischen Konzils befaßte sich die Glaubensdeputation mit dem Problem und legte eine Reihe von Regeln allgemeinen Charakters vor, deren Anwendung nicht nur auf die Honoriusfrage gilt, sondern auf alle vergangenen, gegenwärtigen oder zukünftigen Probleme. Es genügt nicht, daß der Papst sich in einer Frage des Glaubens oder der Gewohnheiten der Weltkirche äußert. Es ist notwendig, daß das Dekret des römischen Papstes so konzipiert ist, daß daraus hervorgeht, daß es sich um ein feierliches und definitives Urteil handelt mit der Absicht, daß alle Gläubigen es zu glauben haben (Mansi, LII, Sp. 1204–1232). Es gibt also Akte des ordentlichen päpstlichen Lehramtes, die nicht unfehlbar sind, weil ihnen der notwendige definitorische Charakter fehlt: quod ad formam seu modum attinet.
Den Schreiben von Papst Honorius an Patriarch Sergios fehlen diese Merkmale. Sie sind zweifellos Akte des Lehramtes, des ordentlichen Lehramtes, das nicht unfehlbar ist und in dem sich daher Irrtümer und in außergewöhnlichen Fällen sogar häretische Formulierungen finden könnten. Der Papst kann der Häresie verfallen, aber nie eine Häresie ex cathedra verkünden. Im Fall von Papst Honorius, wie der Patristiker, der Benediktiner Dom John Chapman OSB anmerkte, kann man nicht behaupten, er habe eine definitive und zwingende Entscheidung ex cathedra formulieren wollen.
„Honorius war fehlbar, er war im Irrtum und war ein Häretiker, weil er nicht mit Autorität, wie er es tun hätte müssen, die Petrinische Tradition der römischen Kirche verkündete“.
„Honorius was fallible, was wrong, was a heretic, precisely because he did not, as he should have done, declare authoritatively the Petrine tradition of the Roman Church” (The Condemnation of Pope Honorius, 1907, Reprint Forgotten Books, London 2013, S. 110). Seine Schreiben an Sergios promulgieren kein Anathema und entsprechen nicht den Bedingungen des Unfehlbarkeitsdogmas. Das vom Ersten Vatikanischen Konzil verkündete Unfehlbarkeitsprinzip bleibt, anders als von Protestanten und Gallikanern gedacht, unangetastet. Wenn Honorius dem Kirchenbann verfiel, so erklärte es Papst Hadrian II. auf der römischen Synode von 869, dann deshalb,
„weil er der Häresie beschuldigt wurde, der einzige Grund, weshalb es für Untergebene legitim ist, ihren Oberen zu widerstehen und deren perverse Gesinnung zurückzuweisen“ (Mansi, XVI, Sp. 126).
Darauf stützend faßte der große Theologe, der Dominikaner Melchior Cano, nachdem er die Honoriusfrage gründlich studiert hatte, die sichere Lehre wie folgt zusammen: „Man darf nicht leugnen, daß ein Papst ein Häretiker sein kann, da dafür ein oder zwei Beispiele genannt werden können. Daß aber ein Papst in einer Glaubensfrage etwas gegen den Glauben dogmatisch definiert hätte, das läßt sich nicht einmal in einem einzigen Fall nachweisen“ (De Locis Theologicis, l. VI, spanische Übersetzung, BAC, Madrid 2006, S. 409).
*Roberto de Mattei, Historiker, Vater von fünf Kindern, Professor für Neuere Geschichte und Geschichte des Christentums an der Europäischen Universität Rom, Vorsitzender der Stiftung Lepanto, Autor zahlreicher Bücher, zuletzt erschienen: Vicario di Cristo. Il primato di Pietro tra normalità ed eccezione (Stellvertreter Christi. Der Primat des Petrus zwischen Normalität und Ausnahme), Verona 2013; in deutscher Übersetzung zuletzt: Das Zweite Vatikanische Konzil – eine bislang ungeschriebene Geschichte, Ruppichteroth 2011.
http://www.katholisches.info/2015/12/31/...ischen-papstes/
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Corrispondenza Romana